Haftung bei Kreditkartenmissbrauch
Als Kreditkartenbesitzer muss man sich auch dem Thema des Kreditkartenmissbrauchs widmen. Hier gibt es ein paar interessante Informationen, die man bereits vor einem eventuellen Kreditkartenbetrug kennen sollte.
Zunächst einmal unterscheidet man den Kreditkartenmissbrauch vor einer Sperranzeige und den nach einer Sperranzeige. Wie Sie sicherlich wissen, sind Sie anhand der Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten daran gebunden, einen Verlust, Diebstahl oder den Verdacht eines Kartenmissbrauchs dem Kreditkartenherausgeber unverzüglich zu melden. Daraufhin wird die Kreditkarte gesperrt. Ihre Haftung bei der Kreditkarte ist auf eine Art Selbstbeteiligung limitert.
Haftung bis zum Zeitpunkt der Kreditkartensperrung
Die Haftung hierbei beläuft sich regulär auf maximal 150,- Euro. Dies ist per Gesetz (Zahlungsdiensterichtlinie) soweit auch fest geregelt. Manche Banken setzen das Haftungslimit bei nur 50,- Euro an – andere Banken schenken ihren Kunden den Selbsthalt komplett. Das gilt aber nur, wenn Sie sich an die Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten gehalten haben und keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Den Schaden vor der Kreditkartensperrung müssen Sie also selbst übernehmen, wenn Sie grob fahrlässig, vorsätzlich oder in betrügerischer Absicht gehandelt haben.
Haftung ab dem Zeitpunkt der Kreditkartensperrung
Ab dem Zeitpunkt, wo der Kreditkartenherausgeber / das Kreditkarteninstitut Kenntnis von Ihrer Sperranzeige hat, besteht für Sie keine Haftung mehr für missbräuchliche Kartenabbuchungen, die nach der Kreditkartensperre entstehen. Deshalb sollten Sie unbedingt das Datum und die Uhrzeit notieren, wenn Sie die Sperranzeige in Auftrag gegeben haben!
Auch hier gibt es wieder die Ausnahme: Haben Sie den Missbrauch in betrügerischer Absicht herbeigeführt, dann haften Sie auch nach der Kreditkartensperre weiter.
